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Tracking Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher und widerrufbarer Einwilligung gesetzt werden. Wie können Sie diese Vorgaben umsetzen?
Tracking-Cookies nach aktuellen EuGH Urteilen
In den vergangenen Wochen gab es mehrere Urteile des EuGH, in der diese Fragen behandelt wurden.
Eine kurze Zusammenfassung:
Ohne eine echte Einwilligung (Consent) durch den Nutzer dürfen Tracking-Cookies nicht mehr gesetzt werden, ganz egal, ob tatsächlich personenbezogene Daten oder nur anonymisierte Daten gespeichert werden.
In der aktuellen Diskussion geht also um Tracking- und Marketing Cookies. Wir empfehlen daher dringend, Google Analytics & Co. nur noch mit vorheriger Einwilligung durch den Nutzer über ein Cookie Consent Tool einzusetzen
Nicht alle Website Cookies sind betroffen. Weiterhin ohne Consent erlaubt sind sogenannte First Party oder essentielle Cookies, die für den Betrieb einer Webseite erforderlich sind.
Das sind z.B.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Eine Einwilligung muss durch den Nutzer gesetzt werden und darf nicht bereits als default angekreuzt sein
Das Tool muss alle Cookies vor der Einwilligung (bis auf das eigene Cookie des Consent Tools) blockieren
Cookies dürfen erst nach der Einwilligung des Nutzers gesetzt werden
In der Einwilligungsbox muss jeder Cookie Dienst benannt sein
Einwilligungen können u.U. in Gruppen zusammengefasst sein und müssen nicht für jedes Tool einzeln erklärt werden
Stellen Sie Ihr Consent Tool in Ihrer Datenschutzerklärung dar
Das aktuelle EuGH Urteil vom 01. Oktober 2019 entscheidet den ursprünglichen Fall nicht, dieser geht erst einmal zurück zum BGH. Genau wie der EuGH-Fall zum Facebook Button (Fashion ID) erst einmal zurück zum OLG Düsseldorf geht.
Die Erfahrung zeigt, dass sich die deutschen Gerichte und Datenschutzbehörden in ihren Urteilen an die Vorgaben des EuGH halten werden.
Daher existieren keine festen Fristen für die Umsetzung von Cookie Consent Tools. Lassen Sie sich aber trotzdem nicht zu viel Zeit, da seit dem 01. Oktober 2019 die Meinung des EuGH klar ist.
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